SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sächsischer Musikbund (SMB)
Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik in Sachsen e.V.
Sitz des Vereins ist Leipzig.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der zeitgenössischen Musik und des Musiklebens in Sachsen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Realisierung und Unterstützung von Aufführungen und Produktionen mit Werken lebender sächsischer Komponisten, Bemühungen um Förderung und Präsenz in Konzerten und Rundfunkprogrammen
b) die Förderung des Bürgerinteresses an Neuer Musik durch Gespräche sowie Aufführungen und Projekte entsprechender Ensembles
c) Werkstattveranstaltungen für Komponisten und Musiker
d) Organisation von Austauschprogrammen zeitgenössischer Musik aus anderen Bundesländern und dem Ausland zur Förderung der gegenseitigen Wertschätzung und der Völkerverständigung
e) Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Popularisierung zeitgenössischer Musik.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Paul-Woitschach-Stiftung des Deutschen Komponistenverbandes (DKV), die es für die in § 2, Ziffer 1 und 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal jährlich muß mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
a) die Tagesordnung
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) den Geschäftsbericht des Vorstandes
e) den Haushaltsplan des Vorstandes
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
h) Entscheidungen zur Tätigkeit und Entwicklung des Vereins außer den unter 5) und 6) genannten Ausnahmen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder über
a) die Satzung
b) Satzungsänderungen außer Änderungen des § 2 (Vereinszweck) der Satzung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit neun Zehnteilen der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins in der gemäß § 10 einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung alle Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen, lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei jeweils zwei Unterschriften erforderlich sind. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Kassenprüfung
Einen Monat vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung übergibt der geschäftsführende Vorstand einem unabhängigen Kassenprüfer die prüffertigen Unterlagen zur Erstellung des Prüfberichtes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von neun Zehnteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 7, Abs. 4). Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Paul-Woitschach-Stiftung des Deutschen Komponistenverbandes (§ 2, Abs. 5). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Leipzig, am 18.03.2002
zum Seitenanfang
|